Satzung der KG Dürscheder Mellsäck e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die „KG Dürscheder Mellsäck“ e.V. ist ein Verein zur Erhaltung, Pflege und Förderung traditionellen Brauchtums. Sie hat ihren Sitz in Kürten-Dürscheid.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Organisation der jährlichen karnevalistischen Session, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung des Rosenmontagszuges und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Tanzgruppen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Zahlung entstandener und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten stehen dem nicht entgegen. Soweit dieser Aufwandsersatz pauschaliert geleistet wird, soll die Zahlung dem tatsächlichen Aufwand angemessen sein und wird vom Vorstand festgelegt.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder der „KG Dürscheder Mellsäck“ e.V. können alle Personen und Körperschaften durch Entrichtung eines von der Hauptversammlung zu beschließenden Mindestjahresbeitrages werden.
Die Aufnahme der Mitglieder führt der Vorstand durch.
§ 4 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Förderung des Karnevals in hervorragender Weise verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt aus der „KG Dürscheder Mellsäck“e.V. ist jederzeit durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand möglich.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens in schweren Fällen aus der „KG Dürscheder Mellsäck“e.V. ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen.
§ 7 Organe
Organe der „KG Dürscheder Mellsäck“ e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben ebenfalls je eine Stimme.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung oder per E-Mail.
Die Versammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Erstattung des Jahresberichtes.
- Kassenbericht und Entlastung des Kassenwartes
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
- Anträge
- Verschiedenes
Anträge seitens der Mitglieder zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vorher dem Vorstand vorgelegt werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand zusammen.
- Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender (Präsident), 2. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 2. Geschäftsführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer, 1. Literat. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Beisitzern Wagenbau, Zugleitung, Zeugwart, Kostümverwaltung und je einem Vertreter der Tanzgruppen und der Prinzengarde.
- Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sache des Vorstandes ist die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung. Über seine Tätigkeit berichtet er anlässlich der Jahreshauptversammlung durch Vorlage eines Jahresberichtes.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod oder aus einem anderen Grunde aus, so wählt der Restvorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Vertreter.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Beschlussfassung – Auflösung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
- Die Auflösung der „KG Dürscheder Mellsäck“e.V. kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung „Die Gute Hand“, Jahnstr. 31, 51515 Kürten-Biesfeld, Steuer-Nr. 204/5835/0062, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.